Erläuterungen zum ANTRAG für eine Genehmigung oder eine ANZEIGE nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

 

 

15     Chemikaliensicherheit

 

15.1    REACH- Pflichten

 

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), recherchierbar unter EUR-Lex, haben Hersteller und Importeure von Chemikalien und deren Gemische die Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihnen. Doch auch Akteuren im weiteren Verlauf der Lieferkette wie Händler, Verwender und Recycler obliegen diesbezügliche Rechtspflichten. Die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kann von der Einhaltung der chemikalienrechtlichen Pflichten und der Beachtung bestehender Reglementierungen maßgeblich bestimmt sein. Informationen zu den REACH-Pflichten der Rechtsunterworfenen können den REACH-Informationsbroschüren der BAuA und Erläuterungen zur Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften den Leitlinien der ECHA entnommen werden.

 

Die Spalten 2, 5, 6, 14 und 15 werden automatisch aus dem Formular 3.5.1 übernommen. Wenn in Formular 3.5.1 Abfall oder Abwasser angekreuzt ist entfällt der Eintrag, da Abfälle nicht REACH-pflichtig sind. Die BE wird aus Formular 3.3 angeboten.

 

Spalte

Hinweis

1

Die Bezeichnung der Betriebseinheit (BE) wird aus Formular 3.3 angeboten und ist zutreffend auszuwählen.

2

Nicht ausfüllen, Eintrag aus Formular 3.5.1 wird automatisch übernommen

3

Bitte ermitteln Sie, welche Rolle Sie aus Sicht der REACH-Verordnung für diesen Stoff, dieses Gemisch oder Erzeugnis innehaben:      Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender

Hersteller:     natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff (kein Gemisch/Zubereitung) herstellt.

Importeur:    natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist.

Nachgeschalteter Anwender:         natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung/Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs.

Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender.

4

Notieren Sie bitte die beabsichtigten pro Jahr zu verwendenden, herzustellenden, einzuführenden bzw. in Verkehr zu bringenden Mengen.

5

Nicht ausfüllen, Eintrag aus Formular 3.5.1 Spalte 3 wird automatisch übernommen.

6

Nicht ausfüllen, Eintrag aus Formular 3.5.1 Spalte 4 wird automatisch übernommen.

7

EG-Nummer:
(engl. EC), europäische Ordnungsnummer für chemische Stoffe. Die EG-Nummer ist eindeutiger als die CAS-Nummer, recherchierbar im Europaen chemical Substances Information System (ESIS).

8

Index-Nummer:
Die EG-Index-Nummer ist die in Anhang VI der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) angegebene Identifizierungsnummer für einen Gefahrstoff, recherchierbar unter EUR-Lex. Die EG-Indexnummer ist nicht mit der EG-Nummer identisch, aber ebenso eindeutig.

9

Es ist anzugeben, ob der Stoff bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert wurde (j/n).

Sie sind Hersteller oder Importeur:
Haben Sie den Stoff registriert? Wenn ja, geben Sie bitte die Registriernummer in Spalte 10 an. Wenn nein, begründen Sie bitte im Bemerkungsfeld 17 oder in Formular 16.3 die fehlende Registrierung. (ECHA-Leitlinien Registrierung )

Sie sind Nachgeschalteter Anwender:
Jeder Lieferant eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung hat dem Abnehmer u.a. die Registriernummer mitzuteilen. Haben Sie diese Information von Ihrem Lieferanten erhalten, dann tragen Sie die Registriernummer bitte in Spalte 10 ein. (siehe ECHA-Leitlinien Nachgeschaltete Anwender)

Auch der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen hat für die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoffe eine REACH-Registrierung vorzuweisen, wenn in diesen Erzeugnissen der Stoff in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Mg/a und Produzent oder Importeur enthalten ist und der Stoff unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen aus dem Erzeugnis freigesetzt wird (siehe Art. 7 Abs. 1 REACH-Verordnung).
Gemäß Art. 7 Abs. 2 REACH-Verordnung hat der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen die Chemikalienagentur zu unterrichten, wenn ein Stoff die Kriterien nach Artikel 57 erfüllt und nach Artikel 59 Absatz 1 ermittelt ist, und wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten;

b) der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten.

10

Es ist die Registriernummer einzutragen. Andernfalls ist in Spalte 17 oder Formular 16.3 der fehlende Eintrag zu begründen (z.B. bestimmte Ausnahmen von der Registrierungspflicht).

11-13

 

Gehört der Stoff zu den geregelten Stoffen nach der REACH-Verordnung?
 - Zu Anhang XIV, zulassungspflichtige Stoffe (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe Anhang XIV)
 - Zu Anhang XVII, beschränkte Stoffe (Liste der beschränkten Stoffe als Verordnungstext  Anhang XVII)
 - Zu Kandidatenstoffe (Liste der Kandidatenstoffe)
dann ist das entsprechende Feld in den Spalten 11, 12 bzw. 13 anzukreuzen.

14

Nicht ausfüllen, Eintrag aus Formular 3.5.1 Spalte 5 wird automatisch übernommen.

15

Nicht ausfüllen, Eintrag aus Formular 3.5.1 Spalte 6 wird automatisch übernommen.

16

Soweit nach der REACH-Verordnung für den Stoff Reglementierungen bestehen (Zulassung, Beschränkung), ist deren Einhaltung zu erläutern.
Es ist auszuführen, ob ein SDB für den Stoff bzw. das Gemisch vorhanden ist. Andernfalls, bitte gesondert begründen (z.B. nur Informationspflicht).

Verwenden Sie den Stoff wie in den identifizierten Verwendungen der Registrierung bzw. des Sicherheitsdatenblattes (SDB) vorgesehen?
Es ist darzulegen, ob die im SDB oder in anderen Informationen des Stoffherstellers oder Stofflieferanten genannten sicheren Verwendungsbedingungen eingehalten werden.

Die Erläuterungen sind im Feld der Spalte 17 oder in Formular 16.3 zu geben, Abweichungen sind zu begründen.

17

Hier sind ggf. nähere Ausführungen z.B. als Hinweis auf die Stoffeigenschaft „nanoskalig“, zu Bedingungen für eine sichere Verwendung, Maßgaben der Zulassung / Beschränkung einzutragen. Bei Platzmangel kann ergänzend das Formular 16.3 verwendet werden.

 

 

15.2 Ozonschicht- und klimaschädliche Stoffe

Zur Reduzierung der Emissionen von ozonschicht- oder klimaschädigenden Gasen sind Betreiber ortsfester Anlagen die diese Gase enthalten gem. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, Verordnung (EG) Nr. 824/2006, ChemOzonSchichtV und ChemKlimaschutzV verpflichtet, das Entweichen dieser Gase zu verhindern, Lecks so schnell wie möglich zu reparieren und die Anlagen in füllmengenabhängigen Intervallen zu überprüfen. Ab gewissen Füllmengengrenzen sind Anlagenlogbücher zu führen oder Leckageerkennungssysteme zu installieren.

Enthält die betriebene Kälte- oder Klimaanlage, Brandschutzanlage oder Wärmepumpe geregelte Stoffe der Verordnung (EG) Nr. 824/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, ist dieses Formular auszufüllen.

 

Spalte

Hinweis

1

Die Bezeichnung der Betriebseinheit (BE) wird aus Formular 3.3 angeboten und ist zutreffend auszuwählen.

2

Geben Sie bitte an, ob es sich um eine Kälte- oder Klimaanlage, eine Wärmepumpe oder eine Brandschutzanlage handelt. Anlagen ungleicher Bauart oder Füllung (nach Art oder Menge) sind jeweils in einer gesonderten Zeile auszuweisen. Anlagen mit einem gemeinsamen Kältemittelkreislauf sind als eine Anlage aufzuführen. Bei einer abweichenden Vorbelegung aus Formular 3.5.1 ist diese zu korrigieren.

3

Regelmäßig keine Eintragung, der Inhalt dieser Spalte wird automatisch aus Formular 16.1 der Spalte 2 vorbelegt.

4

Geben Sie bitte die Füllmenge je Anlage an (nicht die Gesamtmenge, die sich aus der Füllmenge der einzelnen Anlage mit der in Spalte 5 aufgeführten Anzahl der vorhandenen baugleichen Anlagen ergibt).

5

Geben Sie die Anzahl der baugleichen Anlagen an. Anlagen ungleicher Bauart bzw. Füllmenge sind in einer zusätzlichen Zeile gesondert als Anlage in der Spalte 1 und folgende zu führen.

6

Geben Sie an ob ein geprüftes Leckage-Erkennungssystem vorhanden ist.

7

Wie oft ist die Anlage gemäß der Maßgaben des Art. 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bzw. des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 auf Dichtheit zu prüfen? (Recherchierbar unter EUR-Lex)

 

 

15.3    Sonstiges

Verbale Angaben zu Anlagen, in denen mit reglementierten Stoffen umgegangen wird oder in denen diese hergestellt werden. Soweit zulassungspflichtige Stoffe oder Gemische hergestellt werden, ist die erfolgte Zulassung beizufügen und die die Art und Menge der beabsichtigten Produktion anzugeben. Soweit reglementierte Stoffe in ein Erzeugnis eingehen, ist dies zu erläutern.

 

Es ist der Nachweis zu erbringen, dass das einschlägige Chemikalienrecht beachtet ist. Dies kann insbesondere zutreffen für das Herstellen oder in Verkehr bringen von Wasch- und Reinigungsmitteln, Bioziden, Farben, Lösungsmitteln.

Auch ist näher auszuführen, wie die Bedingungen ggf. geltender Verwendungsbeschränkungen Beachtung finden.

 

Hinweise zur Nutzung des internen Freitexteditors:

Auf zahlreichen Antragsunterlagen sind Sie aufgefordert, freie Texte zu formulieren, und je nach Notwendigkeit Bilder und Tabellen hinzuzufügen, wie z. B. in Kapitel 1.3. Diese Kapitel können Sie direkt mit Texten und Tabellen füllen. Dazu können Sie entweder die Funktionen des eingebauten Freitexteditors verwenden oder Sie kopieren vorhandene Texte einfach aus Word/OpenOffice in den Editor. Bitte beachten Sie, dass ein Einfügen von Bildern hierbei nicht fehlerfrei gewährleistet werden kann. Auf diese Weise eingefügte Bilder werden zwar lokal in Ihrem Antrag angezeigt, werden aber bei einem Versenden des Antrags und einem erneuten Öffnen durch eine andere Person nicht mehr angezeigt. Dies ist dadurch bedingt, dass die Bilder nur lokal auf Ihrem Rechner abgelegt sind und die Verweise des Editors oder Word auch nach einem Verschicken immer noch nach dem vorherigen Programmpfad suchen. Deshalb gilt für das Einfügen von Bildern, dass diese über die Funktion der Anhänge als PDF-Datei angefügt werden müssen.

Des Weiteren gilt es, zusätzlich ein paar Besonderheiten im Umgang mit dem internen Freitexteditor zu beachten.

Beim Eingeben oder Einfügen von Wörtern, die länger als eine Zeile des Editors sind, kann dies dazu führen, dass die Wörter beim anschließenden Druckvorgang abgeschnitten werden. In solchen Fällen nutzen Sie bitte die "Enter"-Taste um das Wort zu trennen.

Vermeiden Sie die Nutzung der "Größer"- und "Kleiner"-Symbole. Diese können unter Umständen die Druckansicht oder den Antrag beeinflussen.

Sollten zwischen Textabschnitten oder Tabellen mehrere leere Zeilen gewünscht sein, so verwenden Sie bitte die Tastenkombination "Shift+Enter". Umbrüche, die auf eine solche Weise hinzugefügt werden, werden auch in der Druckansicht als leere Zeile angezeigt. Normale Umbrüche mit Hilfe der "Enter"-Taste werden hingegen nur angezeigt, wenn auch wirklich zwei Textkomponenten durch diesen Umbruch getrennt werden. Verwenden Sie bitte jedoch nur in diesem besonderen Fall die "Shift+Enter"-Funktion. Ansonsten nutzen Sie die standardmäßgen Umbrüche mit Hilfe der "Enter"-Taste. Mehrere Leerzeichen hintereinander oder Tab-Stops können hingegen leider nicht in den Ausdruck eines Formulars übernommen werden.

Generell gilt, dass der eingebaute Freitexteditor kein vollständiges Textbearbeitungsprogramm ersetzen kann. Deshalb müssen Sie unter Umständen bei der Kopie aus Word/OpenOffice noch einmal manuell an einigen Stellen nachbessern. Bitte beachten Sie dabei, dass der Editor nicht in der Lage ist, besondere Zeichen aus Word zu übernehmen (bspw. ein Pfeil oder spezielle Aufzählungszeichen).

 

 

Das Programm stellt Ihnen auf den Textformularen eine Vielzahl von Formatierungsmöglichkeiten zur Verfügung, die auch in Microsoft Word vorhanden sind.

Diese Umfassen das Anlegen von Tabellen, das Suchen von Texten, Aufzählungsfunktionen und diverse Standard-Textformatierungsfunktionen. Wählen Sie hierzu einfach die entsprechenden Icons aus der vorhandenen Toolbar aus.
Sie haben außerdem auch eine Möglichkeit, sich eine Druckvorschau Ihrer Eingaben anzusehen. Hierzu klicken Sie auf den  Druckvorschau-Knopf. Diese Vorschau betrifft nur das aktuelle Formular und gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie ein Ausdruck des Formulars aussehen würde.

 

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, zu jedem Textformular Anhänge einzufügen. So können Sie beliebige Dateien (z.B. Word-Dokumente oder technische Zeichnungen) zum Antrag hinzufügen. Auch größere Pläne und Karten, die sich nicht im DIN A4 Format ausdrucken lassen, sollten so hinzugefügt werden. Um eine Datei zum Textformular hinzuzufügen, wählen Sie den " Durchsuchen...-Knopf" aus. Auf diese Weise können Sie beliebige Dateien aus Ihrem Dateisystem auswählen (Zum Auswählen mehrerer Dateien nutzen Sie die Standard-Tastenkombination Ihres Betriebssystems (Bspw. "Shift" + "Linksklick" unter Windows)). Diese Dateien werden beim elektronischen Versand automatisch mit verschickt. Sie erscheinen auch im PDF-Format. Um eine angehängte Datei wieder zu entfernen, öffnen Sie mit der rechten Maustaste das Kontextmenü und wählen dort die Option Löschen. Sie löschen hiermit nur die Verknüpfung der Datei zum Antrag, die Datei in Ihrem Dateisystem wird nicht gelöscht. Die enthaltenen Dateien können Sie zusätzlich noch über das Kontextmenü öffnen oder durch die entsprechenden Optionen in ihrer Reihenfolge verschieben. Bitte beachten Sie, dass lediglich PDF- und Word-Dokumente in den Druckprozess mit eingegliedert werden können.

 

Grundsätzlich gilt, dass Sie bei Ihren Eingaben die Kapitelüberschrift (z. B. 1.2 Kurzbeschreibung) nicht selbst eingeben müssen, diese wird bei der Ausgabe automatisch vom Programm eingefügt.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit über den  Word-Knopf in den Word-Modus zu wechseln:

Bitte beachten Sie: Der integrierte Word-Editor setzt eine Office- bzw. Word-Installation der Version 2007, 2010 oder 2013 voraus.

 

Durch einen Klick auf den  Word-Knopf öffnet sich Microsoft Word, womit Sie Ihre Texte verfassen können. Das Word-Dokument wird, nachdem Word ordnungsgemäß beendet wurde, automatisch als Anhang hinzugefügt. Sie können dieses Word Dokument jederzeit durch Klicken auf den  Word-Knopf oder auf den Anhang-Namen selbst erneut zum Bearbeiten öffnen.

 

Achtung! Sollten Sie in dem Freitext-Feld bereits Eingaben gemacht haben, werden diese mit dem Erstellen eines Word-Dokumentes überschrieben!