Erläuterungen zum ANTRAG für eine Genehmigung oder eine ANZEIGE nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

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4          Emissionen

 

4.1       Art und Ausmaß aller luftverunreinigenden Emissionen einschließlich Gerüchen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden

 

Die Emissionsquellen sind so darzustellen, dass eine Zuordnung zu den Betriebseinheiten möglich ist (Quellenplan mit Angabe des Maßstabs und der Nordrichtung).

Es ist Aufschluss über Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu geben. Die Formulare 4.2, 4.3, 7.4 und 7.5 sind auszufüllen.

 

 

4.2       Betriebszustand und Emissionen von staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen sowie Gerüchen: Formular 4.2

 

Spalte

1          Hier ist die Betriebseinheiten-Nr. entsprechend des Abschnittes 3.3 "Gliederung der Anlage in Anlagenteile und Betriebseinheiten" (BE) einzutragen, in der die Emissionen freigesetzt werden. Bei zentralen Abgaseinrichtungen ist die BE-Nr. dieser Einrichtung zu verwenden.

3          Es sind die Nummern des Fließbildes nach Abschnitt 3.8 zu verwenden, oder es sind Ersatzquellen (s. 4.3) einzutragen. Jeder einzelnen Quelle eines Standortes ist eine eindeutige alphanumerische Quellennummer ohne Sonderzeichen zuzuordnen. Die Angabe einer "0" für die Nummer sowie Leerstellen innerhalb der Nummer sind unzulässig. Unzulässig ist ferner

-   die Mehrfachvergabe einer Quellennummer,

-   die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle in mehreren Anlagen eines Standortes und

-   die Wiederverwendung der Nummer einer nicht mehr emittierenden Quelle, die außer Betrieb gegangen ist.

            Bei Schornsteinen mit getrennten Zügen ist jeder Zug als Einzelquelle aufzuführen. Die oberen Öffnungen z. B. von Güllebehältern ggf. inklusive der Art der Abdeckung sind ebenfalls als Quellen anzugeben.

4          Innerhalb der Betriebszustände sind alle Arbeitsvorgänge, die zu Emissionen führen und für die in den folgenden Spalten die weiteren Angaben gemacht werden, stichwortartig zu erläutern (z. B. Entspannen, Reinigung durch Spülung, Gasfreimachen des Behälters).

5          Die Häufigkeit der Betriebszustände kann dargestellt werden in Anzahl pro Stunde, Tag, Monat oder Jahr, die Zeitdauer in Sekunden, Minuten, Stunden, Tagen oder Monaten.

6          Die Zeitangabe ist von erheblicher Bedeutung bei Saison- und Schichtbetrieben, weil die auftretenden Emissionen bestimmten Zeiten zugeordnet werden können. Eine solche Zuordnung kann auch für solche Betriebe erforderlich sein, die sonst tages- oder jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen sind.

7 - 8     Als Abgas- oder Abluftstrom ist der Volumenstrom anzugeben, mit dem die im Folgenden aufgeführten Emissionen der Betriebseinheit bei dem angegebenen emissionsverursachenden Vorgang an die betreffende Quelle abgegeben werden. Er ist auf Normbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa) zu beziehen. Als Abgas- oder Ablufttemperatur ist die Temperatur an der Quellmündung anzugeben. Bei feuchtem Abgas ist dies durch den Zusatz (f) kenntlich zu machen.

9 - 14   Die emittierten Stoffe (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG) sind in der Regel mit der chemischen Zusammensetzung anzugeben und werden automatisch aus dem Formular 3.5 übernommen, wenn dort der Eintrag "emissionsrelevant" vorgenommen wurde. Ergänzungen von neuen Stoffen sind nur im Formular 3.5 möglich. Sollten einzelne Stoffe mehrfach im Betrieb vorkommen, so sind diese über eine Auswahlliste zu ergänzen.

            Bei staubförmigen Emissionen ist die jeweilige Zuordnung der emittierten Stoffe zu den Fraktionsbereichen 0 bis 10 µm und > 10 µm notwendig. Der Aggregatzustand "staubförmig (0 bis 10 µm)", "staubförmig > 10 Mikrometer", "flüssig (z. B. als Aerosol)" oder "gasförmig", mit dem die jeweilige Emission auftritt, ist in der Spalte 10 "Aggregatzustand" anzugeben. Die Angaben über die Emissionskonzentration und den Auswurf beziehen sich auf den Zustand der luftverunreinigenden Stoffe beim Verlassen der Quelle und Eintritt in die Atmosphäre (Reingas).

            Der Massenstrom in den Spalten 13 und 14 ist bei emissionsverursachenden Vorgängen kürzer als 1 Stunde auf die volle Stunde umzurechnen und ebenfalls auf das Reingas zu beziehen.

15        Es ist anzugeben, in welcher Weise die Emissionen ermittelt wurden, z. B. ob die Emissionen geschätzt oder errechnet wurden oder ob Messungen an der Anlage selbst oder an ähnlichen Anlagen zu den Angaben geführt haben.
Ggf. ist zusätzlich zu den Angaben im Formular 4.2 eine Aufstellung erforderlich, die eine Abschätzung der Emissionen aus Schleich-Leckagen ermöglicht. Die Aufstellung muss die statischen Dichtelemente (Flansche in Rohrleitungen und Apparaten) und die dynamischen Dichtelemente (Wellen- und Spindelabdichtungen an Pumpen, Verdichtern, Drehtrommeln, Schiebern, Ventilen usw.) ausweisen. Es genügt bei den statischen Dichtelementen die überschlägige Angabe der gesamten Dichtungslänge (Meter) und bei den dynamischen Dichtelementen die überschlägige Angabe der Wellen- und Spindelabdichtungen.

 

 

4.3       Quellenverzeichnis Emissionen von staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen sowie Gerüchen: Formular 4.3

 

Das Quellenverzeichnis muss die gesamte Anlage berücksichtigen. Quellen ohne eindeutig definierte Abgasvolumenströme, wie z. B. Hallentore, Fensterflächen, Dachluken, können zu einer "Ersatzquelle" zusammengefasst werden. Horizontale und vertikale Quellen sollen hierbei getrennt im Einzelnen berücksichtigt werden.

Spalte

1          Hier wird die Quelle aus Spalte 2 des Formulars 4.2 automatisch übertragen. Ein Nachtrag von Quellen ist nur im Formular 4.2 möglich.

2          Es ist die Art der Quelle aus der folgenden Auflistung einzutragen. Die Ausführungen zu Spalte 10 sind zu beachten:

-   Punktquelle,

-   vertikaler Abzug mit freier Abströmung,

-   vertikaler Abzug ohne freie Abströmung,

-   horizontaler Abzug ohne freie Abströmung,

-   Fackel,

-   diffuse Quelle,

-   Linienquelle,

-   Flächenquelle,

-   Ersatzquelle für mehrere Einzelquellen.

            Für die Entscheidung, ob es sich um eine horizontale oder vertikale Quelle handelt, ist die Strömungsrichtung der Abluft entscheidend.

3          Es ist die Bauausführung der Quelle einzutragen. Die Quelle darf nicht so bezeichnet werden, dass der Text der Quellenart wiederholt wird.

            Beispiele für Bezeichnungen sind:

            für Punktquellen:

-   Abzug Ofen 1, Schornstein, Fackel H2S;

            für Flächenquellen:

-   Fensterreihe Halle 1, langer Dachauslaß WK1, Lagerplatz 3,

-   Halde.

          Als Bauausführungen von Quellen kommen beispielsweise in Betracht:

-   Druckentlastungsklappen,

-   Schornsteine,

-   Gebäudeöffnungen,

-   Lagerplätze,

-   Halden,

-   offene Abwasserkanäle,

-   Absetzbecken,

-   Klärteiche,

-   Tankfelder,

-   Sicherheitsventile.

4 - 5     Die örtliche Lage der Quelle ist jeweils bezogen auf den Standort und nicht bezogen auf die Anlage durch den Rechtswert und den Hochwert anhand des Bezugssystems ETRS 89 anzugeben. Bei Linienquellen (Strecken) sind Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes anzugeben. Flächenquellen sind immer als Rechteckflächen zu erfassen, deren geographische Lage durch Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes zu fixieren ist. Flächenquellen, die nicht Rechteckflächen sind, sind durch das umschriebene Rechteck zu ersetzen, dessen Kanten zu den Koordinatenachsen parallel laufen.

6          Die geodätische Höhe ist gleich der Höhe des Erdbodens am Ort der Quelle über dem Meeresspiegel. Sie ist ganzzahlig in Metern anzugeben und kann     z. B. der Deutschen Grundkarte (Maßstab 1:5000) entnommen werden. Bei Linien- und Flächenquellen ist für beide Höhen jeweils der arithmetische Mittelwert zwischen dem größten und dem kleinsten Wert anzugeben.

7          Als geometrische Höhe wird bei Punktquellen bzw. Flächenquellen die Höhe der Austrittsfläche über dem Erdboden ganzzahlig in Metern angegeben. Ist dieser Wert bei Flächenquellen nicht konstant (z. B. bei Halden), so wird der arithmetische Mittelwert zwischen dem größten und kleinsten Wert eingetragen.

8          Als Austrittsfläche ist der Inhalt der als Quelle wirksamen Fläche anzugeben,   z. B. bei Schornsteinen der lichte Mündungsquerschnitt.

9 - 11   Zur Beschreibung der linearen Abmessung von Linien- und Flächenquellen sind die Länge, Breite oder Höhe einzutragen. Die Angaben erfolgen in Meter, die Abmessungen sind dabei auf volle Meterangaben auf- oder abzurunden. Bei Flächenquellen mit rechteckigen Austrittsflächen beziehen sich die Angaben für Länge und Breite auf die tatsächlichen Rechteckseiten, bei sonstigen Austrittsflächen auf die Seiten der diesen Flächen bestmöglich angenäherten Ersatzrechtecke. Die Flächen dieser Ersatzrechtecke müssen mindestens so groß sein wie die in Spalte 8 angegebenen Austrittsflächen.

9          Die Angabe der Länge bezieht sich bei horizontalen Austrittsflächen stets auf die längere der beiden Rechteckseiten, bei vertikalen Austrittsflächen auf die zur Erdoberfläche parallele Rechteckseite. Die Länge ist ganzzahlig in Metern anzugeben.

10        Die Angabe der Breite bezieht sich bei horizontalen Austrittsflächen stets auf die kürzere der beiden Rechteckseiten. Bei vertikalen Flächenquellen wird unter dem Begriff Höhe die zur Erdoberfläche senkrechte Rechteckseite verstanden. Die Unterscheidung zwischen horizontalen und vertikalen Quellen wird dadurch erkennbar, dass eine horizontale Quelle nur als Abzug ohne freie Abströmung vorliegen kann und als solche in Spalte 2 mit "horizontaler Abzug ohne freie Abströmung" gekennzeichnet wurde.

11        Für jede Flächenquelle oder Linienquelle ist der Winkel zur Nord-Süd-Achse im Gradmaß anzugeben, und zwar wachsend von Nord über Ost nach Süd. Der Winkel bezieht sich auf die Längsseite.

 

 

4.4       Quellenplan Emissionen von staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen sowie Gerüchen

 

Der Quellenplan ist auf der Basis eines geeigneten Werkslageplans (Maßstab 1:200 bis 1:500) zu erstellen. Auf dem Plan ist ein Gitternetz (vorgeschlagener Abstand 50 m, genordet) einzuzeichnen. Die Achsen des Gitternetzes sind mit den zugehörigen Rechts- und Hochwerten (Basis: Bezugssystems ETRS 89) zu kennzeichnen. Alle Quellen sind einzuzeichnen.

 

 

7.4       Betriebszustand und Schallemissionen: Formular 7.4

 

Dieses Formblatt ist, soweit erforderlich, durch eine textliche Beschreibung zu ergänzen.

Spalte

2          Hier sind die Betriebseinheiten-Nrn. entsprechend des Abschnittes 3.3 "Gliederung der Anlage in Anlagenteile und Betriebseinheiten" (BE) einzutragen, in der die Schallemissionen freigesetzt werden.

3          Wenn der Normalbetrieb vom Volllast- oder Teillast-Betrieb in wesentlichen Einsatzzeit-Abschnitten (in mehr als 10 % der Zeit) abweicht, ist der entsprechende Betriebszustand zusätzlich anzugeben.

4 - 6     Schallimmissionen von u. a. genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG werden i. d. R. anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ermittelt und bewertet.

            Die maßgeblichen Immissionswerte werden durch die jeweiligen bauleitplanerischen Gebietsausweisungen und durch die zeitliche Lage und Häufigkeit der Schallemissionen bestimmt. Es sind im Wesentlichen folgende Immissionswerte in den Bescheiden festsetzbar:

-        Immissionswerte außerhalb von Gebäuden nach dem Stand der Bauleitplanung jeweils als Tag- (zw. 06:00 bis 22:00 Uhr) und Nachtwert (22:00 bis 06:00 Uhr), hier: volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

-        Immissionswerte für kurzzeitige Geräuschspitzen,

-        Immissionswerte innerhalb von Gebäuden,

-        Immissionswerte für seltene Ereignisse.

Die Umrechnung der von Ihnen angegebenen Schallemissionen in Schallimmissionswerte, die Festlegung der Beurteilungspunkte und die Bewertung der Schallimmissionswerte erfolgt durch die Genehmigungsbehörde i. d. R. unter Hinzuziehung eines Gutachters.

Hinweis: In Gewerbe- und Industriegebieten erfolgt häufig eine Begrenzung der Emissionen über flächenbezogene Schallleistungspegel (FSP) in dB(A)/m2 Betriebsfläche. Die FSP werden im Rahmen der Bebauungsplanung gutachterlich berechnet und im Plan verbindlich festgesetzt.

7        Siehe Erläuterungen zu Formular 4.2.

            Als Quellen werden betrachtet:

-   Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes, soweit er dem Betrieb zuzurechnen ist,

-   Einzelaggregate (z. B. Motoren, Ventilatoren, Luftkühler, Kompressoren, Schornsteinmündungen u. ä.),

-   Quellengruppen (z. B. Kühltürme mit mehreren Ventilatoren, Lüftkühlerbänke),

-   Apparategerüste, Freianlagen u. ä.,

-   Gebäude, in denen Einzelaggregate untergebracht sind.

8 - 9     Angaben über den Schallleistungspegel können aus VDI-Richtlinien (ETS - Emissionskennwerte technischer Schallquellen) oder aus Einzelmessungen entnommen werden (Letzteres ist vor allem bei Quellengruppen oder Gebäuden zu erwarten).

10        Hier ist anzugeben, ob für das Einzelaggregat / die Quellengruppe / das Gebäude zusätzliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. Kapselung, Einhausung, Abschirmung) vorgesehen sind.

 

 

7.5       Betriebszustand und Vibrationen: Formular 7.5

 

Dieses Formblatt ist, soweit erforderlich, durch eine textliche Beschreibung zu ergänzen.

Spalte

2          Hier sind die Betriebseinheiten-Nrn. entsprechend des Abschnittes 3.3 "Gliederung der Anlage in Anlagenteile und Betriebseinheiten" (BE) einzutragen, in der die Vibrationsemissionen freigesetzt werden.

3          Wenn der Normalbetrieb vom Volllast- oder Teillast-Betrieb in wesentlichen Einsatzzeit-Abschnitten (in mehr als 10 % der Zeit) abweicht, ist der entsprechende Betriebszustand zusätzlich anzugeben.

4 - 6     Schallimmissionen von u. a. genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG werden i. d. R. anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ermittelt und bewertet.

            Die maßgeblichen Immissionswerte werden durch die jeweiligen bauleitplanerischen Gebietsausweisungen und durch die zeitliche Lage und Häufigkeit der Vibrationsemissionen bestimmt. Es sind im Wesentlichen folgende Immissionswerte in den Bescheiden festsetzbar:

-        Immissionswerte außerhalb von Gebäuden nach dem Stand der Bauleitplanung jeweils als Tag- (zw. 06:00 bis 22:00 Uhr) und Nachtwert (22:00 bis 06:00 Uhr), hier: volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

-        Immissionswerte für kurzzeitige Vibrationsspitzen,

-        Immissionswerte innerhalb von Gebäuden,

-        Immissionswerte für seltene Ereignisse.

Die Umrechnung der von Ihnen angegebenen Schallemissionen in Vibrationsissionswerte, die Festlegung der Beurteilungspunkte und die Bewertung der Vibrationsimmissionswerte erfolgt durch die Genehmigungsbehörde i. d. R. unter Hinzuziehung eines Gutachters.

Hinweis: In Gewerbe- und Industriegebieten erfolgt häufig eine Begrenzung der Emissionen über flächenbezogene Vibrationsleistungspegel (FSP) in dB(A)/m2 Betriebsfläche. Die FSP werden im Rahmen der Bebauungsplanung gutachterlich berechnet und im Plan verbindlich festgesetzt.

7        Siehe Erläuterungen zu Formular 4.2.

            Als Quellen werden betrachtet:

-   Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes, soweit er dem Betrieb zuzurechnen ist,

-   Einzelaggregate (z. B. Motoren, Ventilatoren, Luftkühler, Kompressoren, Schornsteinmündungen u. ä.),

-   Quellengruppen (z. B. Kühltürme mit mehreren Ventilatoren, Lüftkühlerbänke),

-   Apparategerüste, Freianlagen u. ä.,

-   Gebäude, in denen Einzelaggregate untergebracht sind.

8 - 9     Angaben über den Vibrationsleistungspegel können aus VDI-Richtlinien (ETS - Emissionskennwerte technischer Vibrationsquellen) oder aus Einzelmessungen entnommen werden (Letzteres ist vor allem bei Quellengruppen oder Gebäuden zu erwarten).

10        Hier ist anzugeben, ob für das Einzelaggregat / die Quellengruppe / das Gebäude zusätzliche Vibrationsschutzmaßnahmen (z. B. Kapselung, Einhausung, Abschirmung) vorgesehen sind.

 

 

4.6       Quellenplan Schallemissionen, Vibrationen

 

Erstellen Sie analog zu Abschnitt 4.4 einen Quellenplan der Schallemissionen bzw. Vibrationen. Sie können die Schallquellen bzw. Vibrationen auch in den Emissionsquellenplan eintragen.

 

 

4.7       Sonstige Emissionen

 

Soweit von Ihrer Anlage weitere Emissionen ausgehen, die nicht unter 4.1- 4.6 erfasst sind, sind diese hier zu beschreiben. Dies können z. B. sein:

- Erschütterungen,

- Licht,

- Strahlen.

 

 

4.8       Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung aller Emissionen

 

Insbesondere bei Luftverunreinigungen ist es erforderlich, die Emissionen und damit die Wirksamkeit der Emissionsminderungseinrichtungen laufend oder von Zeit zu Zeit zu überwachen. Die von Ihnen hierfür vorgesehenen Maßnahmen sind anzugeben. Auf Angaben unter 3.1 oder 3.8 oder 5.1 können Sie verweisen.

 

4.9       Betriebliches Monitoringkonzept

 

Hier können zusätzliche Erläuterungen zu § 4 TEHG; Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 3 TEHG; Billigung von Abweichungen von den Leitlinien gemacht werden.