Erläuterungen
zum ANTRAG für eine Genehmigung oder eine ANZEIGE nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Hier
gelangen Sie zu ausgewählten Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zur
Antragstellung
4 Emissionen
4.1 Art und Ausmaß aller luftverunreinigenden
Emissionen einschließlich Gerüchen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen
werden
Die Emissionsquellen sind so darzustellen, dass eine
Zuordnung zu den Betriebseinheiten möglich ist (Quellenplan mit Angabe des
Maßstabs und der Nordrichtung).
Es ist Aufschluss über Art und Ausmaß der zu erwartenden
Emissionen zu geben. Die
Formulare 4.2, 4.3, 7.4 und 7.5 sind auszufüllen.
4.2 Betriebszustand und Emissionen von
staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen sowie Gerüchen:
Formular 4.2
Spalte
1 Hier ist
die Betriebseinheiten-Nr. entsprechend des Abschnittes 3.3 "Gliederung der
Anlage in Anlagenteile und Betriebseinheiten" (BE) einzutragen, in der die
Emissionen freigesetzt werden. Bei zentralen Abgaseinrichtungen ist die BE-Nr.
dieser Einrichtung zu verwenden.
3 Es sind
die Nummern des Fließbildes nach Abschnitt 3.8 zu verwenden, oder es sind
Ersatzquellen (s. 4.3) einzutragen. Jeder einzelnen Quelle eines Standortes ist
eine eindeutige alphanumerische Quellennummer ohne Sonderzeichen zuzuordnen.
Die Angabe einer "0" für die Nummer sowie Leerstellen innerhalb der
Nummer sind unzulässig. Unzulässig ist ferner
- die
Mehrfachvergabe einer Quellennummer,
- die Mehrfachnummerierung
ein und derselben Quelle in mehreren Anlagen eines Standortes und
- die
Wiederverwendung der Nummer einer nicht mehr emittierenden Quelle, die außer
Betrieb gegangen ist.
Bei
Schornsteinen mit getrennten Zügen ist jeder Zug als Einzelquelle aufzuführen.
Die oberen Öffnungen z. B. von Güllebehältern ggf. inklusive der Art der
Abdeckung sind ebenfalls als Quellen anzugeben.
4 Innerhalb
der Betriebszustände sind alle Arbeitsvorgänge, die zu Emissionen führen und
für die in den folgenden Spalten die weiteren Angaben gemacht werden,
stichwortartig zu erläutern (z. B. Entspannen, Reinigung durch Spülung,
Gasfreimachen des Behälters).
5 Die
Häufigkeit der Betriebszustände kann dargestellt werden in Anzahl pro Stunde,
Tag, Monat oder Jahr, die Zeitdauer in Sekunden, Minuten, Stunden, Tagen oder
Monaten.
6 Die
Zeitangabe ist von erheblicher Bedeutung bei Saison- und Schichtbetrieben, weil
die auftretenden Emissionen bestimmten Zeiten zugeordnet werden können. Eine
solche Zuordnung kann auch für solche Betriebe erforderlich sein, die sonst
tages- oder jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen sind.
7 - 8 Als Abgas-
oder Abluftstrom ist der Volumenstrom anzugeben, mit dem die im Folgenden
aufgeführten Emissionen der Betriebseinheit bei dem angegebenen
emissionsverursachenden Vorgang an die betreffende Quelle abgegeben werden. Er
ist auf Normbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa) zu beziehen. Als Abgas- oder
Ablufttemperatur ist die Temperatur an der Quellmündung anzugeben. Bei feuchtem
Abgas ist dies durch den Zusatz (f) kenntlich zu machen.
9 - 14 Die
emittierten Stoffe (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG) sind in der Regel mit der
chemischen Zusammensetzung anzugeben und werden automatisch aus dem Formular
3.5 übernommen, wenn dort der Eintrag "emissionsrelevant" vorgenommen
wurde. Ergänzungen von neuen Stoffen sind nur im Formular 3.5 möglich. Sollten
einzelne Stoffe mehrfach im Betrieb vorkommen, so sind diese über eine Auswahlliste
zu ergänzen.
Bei
staubförmigen Emissionen ist die jeweilige Zuordnung der emittierten Stoffe zu
den Fraktionsbereichen 0 bis 10 µm und > 10 µm notwendig. Der
Aggregatzustand "staubförmig (0 bis 10 µm)", "staubförmig >
10 Mikrometer", "flüssig (z. B. als Aerosol)" oder
"gasförmig", mit dem die jeweilige Emission auftritt, ist in der
Spalte 10 "Aggregatzustand" anzugeben. Die Angaben über die
Emissionskonzentration und den Auswurf beziehen sich auf den Zustand der
luftverunreinigenden Stoffe beim Verlassen der Quelle und Eintritt in die
Atmosphäre (Reingas).
Der
Massenstrom in den Spalten 13 und 14 ist bei emissionsverursachenden Vorgängen
kürzer als 1 Stunde auf die volle Stunde umzurechnen und ebenfalls auf das Reingas zu beziehen.
15 Es ist
anzugeben, in welcher Weise die Emissionen ermittelt wurden, z. B. ob die
Emissionen geschätzt oder errechnet wurden oder ob Messungen an der Anlage
selbst oder an ähnlichen Anlagen zu den Angaben geführt haben.
Ggf. ist zusätzlich zu den Angaben im Formular 4.2 eine Aufstellung
erforderlich, die eine Abschätzung der Emissionen aus Schleich-Leckagen
ermöglicht. Die Aufstellung muss die statischen Dichtelemente (Flansche in
Rohrleitungen und Apparaten) und die dynamischen Dichtelemente (Wellen- und
Spindelabdichtungen an Pumpen, Verdichtern, Drehtrommeln, Schiebern, Ventilen
usw.) ausweisen. Es genügt bei den statischen Dichtelementen die überschlägige
Angabe der gesamten Dichtungslänge (Meter) und bei den dynamischen
Dichtelementen die überschlägige Angabe der Wellen- und Spindelabdichtungen.
4.3 Quellenverzeichnis Emissionen von staub-,
gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen sowie Gerüchen: Formular
4.3
Das Quellenverzeichnis muss die gesamte Anlage
berücksichtigen. Quellen ohne eindeutig definierte Abgasvolumenströme, wie z.
B. Hallentore, Fensterflächen, Dachluken, können zu einer
"Ersatzquelle" zusammengefasst werden. Horizontale und vertikale
Quellen sollen hierbei getrennt im Einzelnen berücksichtigt werden.
Spalte
1 Hier wird
die Quelle aus Spalte 2 des Formulars 4.2 automatisch übertragen. Ein Nachtrag
von Quellen ist nur im Formular 4.2 möglich.
2 Es ist die Art der Quelle aus der folgenden Auflistung
einzutragen. Die Ausführungen zu Spalte 10 sind zu beachten:
- Punktquelle,
- vertikaler Abzug mit freier Abströmung,
- vertikaler Abzug ohne freie Abströmung,
- horizontaler Abzug ohne freie Abströmung,
- Fackel,
- diffuse Quelle,
- Linienquelle,
- Flächenquelle,
- Ersatzquelle für mehrere Einzelquellen.
Für die
Entscheidung, ob es sich um eine horizontale oder vertikale Quelle handelt, ist
die Strömungsrichtung der Abluft entscheidend.
3 Es ist
die Bauausführung der Quelle einzutragen. Die Quelle darf nicht so bezeichnet
werden, dass der Text der Quellenart wiederholt wird.
Beispiele
für Bezeichnungen sind:
für
Punktquellen:
- Abzug Ofen 1, Schornstein, Fackel H2S;
für
Flächenquellen:
- Fensterreihe Halle 1, langer Dachauslaß WK1, Lagerplatz 3,
- Halde.
Als
Bauausführungen von Quellen kommen beispielsweise in Betracht:
- Druckentlastungsklappen,
- Schornsteine,
- Gebäudeöffnungen,
- Lagerplätze,
- Halden,
- offene Abwasserkanäle,
- Absetzbecken,
- Klärteiche,
- Tankfelder,
- Sicherheitsventile.
4 - 5 Die
örtliche Lage der Quelle ist jeweils bezogen auf den Standort und nicht bezogen
auf die Anlage durch den Rechtswert und den Hochwert
anhand des Bezugssystems ETRS 89 anzugeben. Bei Linienquellen (Strecken) sind
Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes anzugeben.
Flächenquellen sind immer als Rechteckflächen zu erfassen, deren geographische
Lage durch Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes zu
fixieren ist. Flächenquellen, die nicht Rechteckflächen sind, sind durch das
umschriebene Rechteck zu ersetzen, dessen Kanten zu den Koordinatenachsen
parallel laufen.
6 Die
geodätische Höhe ist gleich der Höhe des Erdbodens am Ort der Quelle über dem
Meeresspiegel. Sie ist ganzzahlig in Metern anzugeben und kann z. B. der Deutschen Grundkarte (Maßstab
1:5000) entnommen werden. Bei Linien- und Flächenquellen ist für beide Höhen
jeweils der arithmetische Mittelwert zwischen dem größten und dem kleinsten
Wert anzugeben.
7 Als
geometrische Höhe wird bei Punktquellen bzw. Flächenquellen die Höhe der
Austrittsfläche über dem Erdboden ganzzahlig in Metern angegeben. Ist dieser
Wert bei Flächenquellen nicht konstant (z. B. bei Halden), so wird der
arithmetische Mittelwert zwischen dem größten und kleinsten Wert eingetragen.
8 Als
Austrittsfläche ist der Inhalt der als Quelle wirksamen Fläche anzugeben, z. B. bei Schornsteinen der lichte
Mündungsquerschnitt.
9 - 11 Zur
Beschreibung der linearen Abmessung von Linien- und Flächenquellen sind die
Länge, Breite oder Höhe einzutragen. Die Angaben erfolgen in Meter, die
Abmessungen sind dabei auf volle Meterangaben auf- oder abzurunden. Bei
Flächenquellen mit rechteckigen Austrittsflächen beziehen sich die Angaben für
Länge und Breite auf die tatsächlichen Rechteckseiten, bei sonstigen
Austrittsflächen auf die Seiten der diesen Flächen bestmöglich angenäherten Ersatzrechtecke.
Die Flächen dieser Ersatzrechtecke müssen mindestens so groß sein wie die in
Spalte 8 angegebenen Austrittsflächen.
9 Die
Angabe der Länge bezieht sich bei horizontalen Austrittsflächen stets auf die
längere der beiden Rechteckseiten, bei vertikalen Austrittsflächen auf die zur
Erdoberfläche parallele Rechteckseite. Die Länge ist ganzzahlig in Metern
anzugeben.
10 Die Angabe
der Breite bezieht sich bei horizontalen Austrittsflächen stets auf die kürzere
der beiden Rechteckseiten. Bei vertikalen Flächenquellen wird unter dem Begriff
Höhe die zur Erdoberfläche senkrechte Rechteckseite verstanden. Die
Unterscheidung zwischen horizontalen und vertikalen Quellen wird dadurch
erkennbar, dass eine horizontale Quelle nur als Abzug ohne freie Abströmung
vorliegen kann und als solche in Spalte 2 mit "horizontaler Abzug ohne
freie Abströmung" gekennzeichnet wurde.
11 Für jede
Flächenquelle oder Linienquelle ist der Winkel zur Nord-Süd-Achse im Gradmaß
anzugeben, und zwar wachsend von Nord über Ost nach Süd. Der Winkel bezieht
sich auf die Längsseite.
4.4 Quellenplan Emissionen von staub-, gas-
und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen sowie Gerüchen
Der Quellenplan ist auf der Basis eines geeigneten
Werkslageplans (Maßstab 1:200 bis 1:500) zu erstellen. Auf dem Plan ist ein
Gitternetz (vorgeschlagener Abstand 50 m, genordet) einzuzeichnen. Die Achsen
des Gitternetzes sind mit den zugehörigen Rechts- und Hochwerten (Basis:
Bezugssystems ETRS 89) zu kennzeichnen. Alle Quellen
sind einzuzeichnen.
7.4 Betriebszustand und Schallemissionen:
Formular 7.4
Dieses Formblatt ist, soweit erforderlich, durch eine
textliche Beschreibung zu ergänzen.
Spalte
2 Hier sind
die Betriebseinheiten-Nrn. entsprechend des Abschnittes 3.3 "Gliederung
der Anlage in Anlagenteile und Betriebseinheiten" (BE) einzutragen, in der
die Schallemissionen freigesetzt werden.
3 Wenn der
Normalbetrieb vom Volllast- oder Teillast-Betrieb in wesentlichen
Einsatzzeit-Abschnitten (in mehr als 10 % der Zeit) abweicht, ist der entsprechende
Betriebszustand zusätzlich anzugeben.
4 - 6 Schallimmissionen
von u. a. genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG werden i. d. R.
anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ermittelt und
bewertet.
Die
maßgeblichen Immissionswerte werden durch die jeweiligen bauleitplanerischen
Gebietsausweisungen und durch die
zeitliche Lage und Häufigkeit der Schallemissionen bestimmt. Es sind im
Wesentlichen folgende Immissionswerte in den Bescheiden festsetzbar:
-
Immissionswerte außerhalb von Gebäuden
nach dem Stand der Bauleitplanung jeweils als Tag- (zw. 06:00 bis 22:00 Uhr)
und Nachtwert (22:00 bis 06:00 Uhr), hier: volle Stunde mit dem höchsten
Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.
-
Immissionswerte für kurzzeitige
Geräuschspitzen,
-
Immissionswerte innerhalb von Gebäuden,
-
Immissionswerte für seltene Ereignisse.
Die Umrechnung der
von Ihnen angegebenen Schallemissionen in Schallimmissionswerte, die Festlegung
der Beurteilungspunkte und die Bewertung der Schallimmissionswerte erfolgt
durch die Genehmigungsbehörde i. d. R. unter Hinzuziehung eines Gutachters.
Hinweis: In Gewerbe- und Industriegebieten erfolgt häufig eine
Begrenzung der Emissionen über flächenbezogene Schallleistungspegel (FSP) in
dB(A)/m2 Betriebsfläche. Die FSP werden im Rahmen der
Bebauungsplanung gutachterlich berechnet und im Plan verbindlich festgesetzt.
7 Siehe
Erläuterungen zu Formular 4.2.
Als
Quellen werden betrachtet:
- Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände und
außerhalb des Betriebsgeländes, soweit er dem Betrieb zuzurechnen ist,
- Einzelaggregate (z. B. Motoren, Ventilatoren,
Luftkühler, Kompressoren, Schornsteinmündungen u. ä.),
- Quellengruppen (z. B. Kühltürme mit mehreren
Ventilatoren, Lüftkühlerbänke),
- Apparategerüste, Freianlagen u. ä.,
- Gebäude, in denen Einzelaggregate
untergebracht sind.
8 - 9 Angaben
über den Schallleistungspegel können aus VDI-Richtlinien (ETS -
Emissionskennwerte technischer Schallquellen) oder aus Einzelmessungen
entnommen werden (Letzteres ist vor allem bei Quellengruppen oder Gebäuden zu
erwarten).
10 Hier ist
anzugeben, ob für das Einzelaggregat / die Quellengruppe / das Gebäude
zusätzliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. Kapselung, Einhausung, Abschirmung)
vorgesehen sind.
7.5 Betriebszustand und Vibrationen:
Formular 7.5
Dieses Formblatt ist, soweit erforderlich, durch eine
textliche Beschreibung zu ergänzen.
Spalte
2 Hier sind
die Betriebseinheiten-Nrn. entsprechend des Abschnittes 3.3 "Gliederung
der Anlage in Anlagenteile und Betriebseinheiten" (BE) einzutragen, in der
die Vibrationsemissionen freigesetzt werden.
3 Wenn der
Normalbetrieb vom Volllast- oder Teillast-Betrieb in wesentlichen
Einsatzzeit-Abschnitten (in mehr als 10 % der Zeit) abweicht, ist der entsprechende
Betriebszustand zusätzlich anzugeben.
4 - 6 Schallimmissionen
von u. a. genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG werden i. d. R.
anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ermittelt und
bewertet.
Die
maßgeblichen Immissionswerte werden durch die jeweiligen bauleitplanerischen
Gebietsausweisungen und durch die
zeitliche Lage und Häufigkeit der Vibrationsemissionen bestimmt. Es sind im
Wesentlichen folgende Immissionswerte in den Bescheiden festsetzbar:
-
Immissionswerte außerhalb von Gebäuden
nach dem Stand der Bauleitplanung jeweils als Tag- (zw. 06:00 bis 22:00 Uhr)
und Nachtwert (22:00 bis 06:00 Uhr), hier: volle Stunde mit dem höchsten
Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.
-
Immissionswerte für kurzzeitige
Vibrationsspitzen,
-
Immissionswerte innerhalb von Gebäuden,
-
Immissionswerte für seltene Ereignisse.
Die Umrechnung der
von Ihnen angegebenen Schallemissionen in Vibrationsissionswerte, die Festlegung
der Beurteilungspunkte und die Bewertung der Vibrationsimmissionswerte erfolgt
durch die Genehmigungsbehörde i. d. R. unter Hinzuziehung eines Gutachters.
Hinweis: In Gewerbe- und Industriegebieten erfolgt häufig eine
Begrenzung der Emissionen über flächenbezogene Vibrationsleistungspegel (FSP) in
dB(A)/m2 Betriebsfläche. Die FSP werden im Rahmen der
Bebauungsplanung gutachterlich berechnet und im Plan verbindlich festgesetzt.
7 Siehe
Erläuterungen zu Formular 4.2.
Als
Quellen werden betrachtet:
- Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände und
außerhalb des Betriebsgeländes, soweit er dem Betrieb zuzurechnen ist,
- Einzelaggregate (z. B. Motoren, Ventilatoren,
Luftkühler, Kompressoren, Schornsteinmündungen u. ä.),
- Quellengruppen (z. B. Kühltürme mit mehreren
Ventilatoren, Lüftkühlerbänke),
- Apparategerüste, Freianlagen u. ä.,
- Gebäude, in denen Einzelaggregate
untergebracht sind.
8 - 9 Angaben
über den Vibrationsleistungspegel können aus VDI-Richtlinien (ETS -
Emissionskennwerte technischer Vibrationsquellen) oder aus Einzelmessungen
entnommen werden (Letzteres ist vor allem bei Quellengruppen oder Gebäuden zu
erwarten).
10 Hier ist
anzugeben, ob für das Einzelaggregat / die Quellengruppe / das Gebäude
zusätzliche Vibrationsschutzmaßnahmen (z. B. Kapselung, Einhausung, Abschirmung)
vorgesehen sind.
4.6 Quellenplan Schallemissionen, Vibrationen
Erstellen Sie analog zu Abschnitt 4.4 einen Quellenplan
der Schallemissionen bzw. Vibrationen. Sie können die Schallquellen bzw. Vibrationen auch in den
Emissionsquellenplan eintragen.
Soweit von Ihrer Anlage weitere Emissionen ausgehen, die
nicht unter 4.1- 4.6 erfasst sind, sind diese hier zu beschreiben. Dies können
z. B. sein:
-
Erschütterungen,
- Licht,
- Strahlen.
4.8 Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung
aller Emissionen
Insbesondere bei Luftverunreinigungen ist es
erforderlich, die Emissionen und damit die Wirksamkeit der
Emissionsminderungseinrichtungen laufend oder von Zeit zu Zeit zu überwachen.
Die von Ihnen hierfür vorgesehenen Maßnahmen sind anzugeben. Auf Angaben unter
3.1 oder 3.8 oder 5.1 können Sie verweisen.
4.9 Betriebliches Monitoringkonzept
Hier können zusätzliche Erläuterungen zu § 4 TEHG;
Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 3 TEHG; Billigung von Abweichungen von den
Leitlinien gemacht werden.