Erläuterungen zum ANTRAG für eine Genehmigung oder eine ANZEIGE nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

Hier gelangen Sie zu ausgewählten Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zur Antragstellung

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11            Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


Die Antragsunterlagen müssen eine eindeutige Beurteilung der geplanten Anlage im Hinblick auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ermöglichen. Dazu sind neben den Angaben in den Antragsformularen schriftliche Erläuterungen und zeichnerische Darstellungen erforderlich. In Aufstellungs- und Lageplänen müssen Nummerierungen und Bezeichnungen mit den Angaben in Formular 3.3 (Betriebseinheiten) übereinstimmen.

 
Sicherheitsdatenblätter (soweit nicht bereits in Abschnitt 3.5.1 eingefügt), Prüfbescheide, Bescheinigungen/Gutachten über Werkstoffverträglichkeiten etc. sind dem Antrag beizufügen. Die Sicherheitsdatenblätter müssen den Anforderungen des Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) entsprechen.

 

Definitionen

Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt, oder die bei 50° C einen Dampfdruck größer als 3x105 Pascal (Pa) haben.

Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 003) als fest oder salbenförmig gelten.

Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Hierzu gehören Behälter sowie Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen dienen.

Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behälter oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes oder in Läger.

Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen.

Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.

Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wasser-gefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften.

Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage (HBV-Anlage). Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteile dieser Anlagen. Solche Behälter sind jedoch Teile einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen sind offene oder geschlossene Becken oder Gruben oder vergleichbare Räume oder Behälter und deren Ausrüstung, die mit wassergefährdenden Stoffen kontaminiertes Löschwasser aufnehmen sollen. Bei geeigneter Gestaltung und ausreichender Bemessung können auch Auffangräume, Verkehrsflächen oder Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dienen. Von Auffangräumen getrennte Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dürfen selbst nicht als Auffangräume benutzt werden.


11.1       Beschreibung der wassergefährdenden Stoffe, mit denen umgegangen wird

 

Spalte

1 DieBE-Nummer ist entsprechend der Anlagengliederung in Formular 3.3 als DropDown-Menü hinterlegt, sofern die Stoffe in Formular 3.5 als wassergefährdend markiert wurden.
2 Anzugeben sind die Bezeichnung/der Handelsname, unter der/dem der Stoff/die Zubereitung in den Verkehr gebracht wird.
Verwenden Sie bei Abfällen die Bezeichnung gemäß Abfallverzeichnisverordnung (s. 9.2).
3
Die Aggregatzustände sind als DropDown-Menü hinterlegt.
4 Angabe der Art des Umgangs gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS).
6 Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK) gemäß des Katalogs wassergefährdender Stoffe bzw. gemäß der vorläufigen Einstufung durch die Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS). Die Einstufung erfolgt nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaus-haltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe mit den Klassen 1, 2 und 3.
7  Angabe der WGK nach einer Selbsteinstufung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit (VwVwS), gemäß ihrer Anhänge 2, 3 und 4 nach Ziffer 3a.
 

 

11.2       Anlagen zum Lagern flüssiger wassergefährdender Stoffe


In diesem
Formular ist für jede Betriebseinheit zur Lagerung flüssiger wassergefährdender Stoffe ein neues Blatt anzulegen.

Punkt

1
Hier sind die BE-Nummern aus Formular 11.1 als DropDown-Menü hinterlegt.
5
Bei Eintragungen in Formular 11.1 werden diese automatisch in die entsprechenden nachfolgenden Formulare des Kapitels 11 übertragen.
Berechnung, Konstruktion und Herstellung von nicht serienmäßig hergestellten Bauprodukten müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Bau- und Prüfungsgrundsätzen des Institutes für Bautechnik entsprechen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt:
-   
bei Behältern, die nach der Druckbehälterverordnung oder nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten einschließlich der zu diesen Verordnungen erlassenen technischen Regelwerke gebaut und geprüft sind, soweit die erforderlichen Prüfbescheinigungen vorgelegt werden,
-
bei Behältern nach DIN 4119, soweit die erforderlichen Prüfungen vorgenommen und bescheinigt werden,
-
bei Behältern der Normenreihe DIN 6608 bis 6625, soweit die gelagerten Flüssigkeiten keine höhere Dichte als 1,0 kg/dm 3 haben und die entsprechenden Werkprüfzeugnisse vorgelegt werden.
Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und ihre Verträglichkeit mit dem Lagermedium müssen gegeben sein. Die Beständigkeit der Werkstoffe gegen das Lagermedium kann nachgewiesen werden durch:
-
Erfahrungsnachweis des Betreibers,
-
Laboruntersuchungen einer anerkannten Materialprüfstelle,
-
durch eine Kombination der o. g. Möglichkeiten.
Als Erfahrungsnachweis des Betreibers können anerkannt werden:
-
Referenzobjekte, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige unterliegen,
-
Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet und deren Ergebnisse reproduzierbar sind (Aufzeichnungen und Ergebnisse sind vorzulegen),
-
Resistenzlisten, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.
11 Art der Zulassung z. B. für serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten nach der WasBauPVO
12 Niederschlagswasser darf nur nach Vorkontrolle durch eine autorisierte Person unter Beachtung der Einleitungsbedingungen in die Kanalisation  eingeleitet werden. Pumpen dürfen nur per Handeinschaltung in Betrieb gesetzt werden können. Absperrvorrichtungen müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.
13 ür jede Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ist Formular 11.7 auszufüllen.

 Hinweis: Die in den Punkten 8 bis 12 als beigefügt benannten Nachweise sind mit Klarstellung ihrer Zuordnung unter 11.8 einzuordnen 

 

11.3       Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe

 
Spalte

1 Namen, Bezeichnungen und Nummerierungen der Aufstellungs- und Lagepläne sind zu verwenden.
2 Die Bezeichnungen der Stoffe aus Formular 11.1 sind als DropDown-Menü hinterlegt.
4 Angaben, wie lose oder verpackte Lagerung oder Lagerung im Silo.
5 Z. B. Behälter mit Zulassung nach GGVS (Gefahrgutverordnung Straße).
6 Die Maßnahmen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse (Niederschlag), z. B. Überdachungen, sind zu beschreiben. Versehentliche Beschädigungen können z. B. durch Gabelstaplertransport eintreten. Die entsprechenden Maßnahmen, z. B. Schrammborde, Abstandhalter, Schutzkanten usw., sind anzugeben und in den Plänen darzustellen.
7 Der Aufbau der Bodenfläche, z. B. in Straßenbauweise mit versiegelter Decke aus Bitumen, Ortbeton oder Betonpflaster mit zugelassenem Fugenaufbau und -masse, ist im Plan im Querschnitt darzustellen.

 

 

11.4       Anlagen zum Abfüllen/Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe


Punkt

1 Hier sind dieBE-Nummern aus Formular 11.1 als DropDown-menü hinterlegt.
3
Bei Eintragungen in Formular 11.1 werden diese automatisch in die entsprechenden nachfolgenden Formulare des Kapitels 11 übertragen.
7
Die als beigefügt benannten Bescheide sind mit Klarstellung Ihrer Zuordnung unter 11.8 einzuordnen.
9 Auslaufende wassergefährdende Stoffe müssen zurückgehalten werden können. Das Rückhaltesystem muss ausreichend bemessen und gegenüber den abgefüllten oder umgeschlagenen Stoffen flüssigkeitsundurchlässig und ausreichend beständig sein. Das Rückhaltevermögen ist abhängig von der Menge der wassergefährdenden Stoffe, die bei den vorgesehenen Sicher-heitseinrichtungen maximal austreten kann.
10 Niederschlagswasser darf nur nach Vorkontrolle durch eine autorisierte Person unter Beachtung der Einleitungsbedingungen in die Kanalisation  eingeleitet werden. Pumpen dürfen nur per Handeinschaltung in Betrieb gesetzt werden können. Absperrvorrichtungen müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.
11
Für jede Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ist Formular 11.7 auszufüllen.

 

 

11.5       Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe

 
Punkt

1 Hier sind dieBE-Nummern aus Formular 11.1 als DropDown-Menü hinterlegt.
3 Maßgebend ist das größte Volumen an wassergefährdenden Stoffen, das bei einer Betriebsstörung aus einem Anlagenteil der HBV-Anlage, z. B. Vorlagebehälter, Kolonne, Rohrleitung o. ä., freigesetzt werden kann.
4
Die als beigefügt benannten Nachweise sind mit Klarstellung Ihrer Zuordnung unter 11.8 einzuordnen.
5 Niederschlagswasser darf nur nach Vorkontrolle durch eine autorisierte Person unter Beachtung der Einleitungsbedingungen in die Kanalisation eingeleitet werden. Pumpen dürfen nur per Handeinschaltung in Betrieb gesetzt werden können. Absperrvorrichtungen müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.
6 Für jede Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ist das Formular 11.7 auszufüllen.


11.6       Rohrleitungsanlagen zum Transport wassergefährdender Stoffe


Rohrleitungen, die in einem engen funktionellen Zusammenhang mit Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe stehen, z. B. Verbindungsleitungen zwischen Reaktoren, Pumpen, Mischern und Behältern in einem abgegrenzten HBV-Bereich, gelten als Bestandteile dieser Anlage. Sie sind selbständige Anlagen, wenn sie mehreren Umgangsanlagen zugeordnet sind.

Punkt

1
Hier sind die Stoffstrom-Nummern aus Formular 3.8 einzutragen.
3
Bei Eintragungen in Formular 11.1 werden diese automatisch in die entsprechenden nachfolgenden Formulare des Kapitels 11 übertragen.                                                                                         
5
Die als beigefügt benannten Nachweise sind mit Klarstellung Ihrer Zuordnung unter 11.8 einzuordnen.


11.7       Anlagen zur Zurückhaltung von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser (Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen)


Punkt

2
Hier ist eine dynamische Tabelle mit Auswahlmöglichkeit aller in Formular 3.3 spezifizierten Betriebseinheiten hinterlegt.
3
Hier ist zu Auswahlpunkt "ja" die Liste aller in Formular 11.1 spezifizierten wassergefährdenden Stoffe als dynamische Tabelle hinterlegt.
5
Die Berechnung der notwendigen Löschwasser-Rückhaltevolumina hat nach den Anlagen 1 und 2 zur TRbF 100 oder nach der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie – LöRüRL) zu erfolgen.

 

11.8       Sonstiges

 
Hier sind Zeichnungen, Zulassungsbescheide und Nachweise zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beizufügen, die in den Gliederungspunkten 11.2 bis 11.7 benannt wurden. Aus den Dateienbezeichnungen oder aus einer Übersicht im Freitextfeld sollte erkennbar sein, welchem Blatt welche Datei zuordnet ist.

 

Hinweise zur Nutzung des internen Freitexteditors:

Auf zahlreichen Antragsunterlagen sind Sie aufgefordert, freie Texte zu formulieren, und je nach Notwendigkeit Bilder und Tabellen hinzuzufügen, wie z. B. in Kapitel 1.3. Diese Kapitel können Sie direkt mit Texten und Tabellen füllen. Dazu können Sie entweder die Funktionen des eingebauten Freitexteditors verwenden oder Sie kopieren vorhandene Texte einfach aus Word/OpenOffice in den Editor. Bitte beachten Sie, dass ein Einfügen von Bildern hierbei nicht fehlerfrei gewährleistet werden kann. Auf diese Weise eingefügte Bilder werden zwar lokal in Ihrem Antrag angezeigt, werden aber bei einem Versenden des Antrags und einem erneuten Öffnen durch eine andere Person nicht mehr angezeigt. Dies ist dadurch bedingt, dass die Bilder nur lokal auf Ihrem Rechner abgelegt sind und die Verweise des Editors oder Word auch nach einem Verschicken immer noch nach dem vorherigen Programmpfad suchen. Deshalb gilt für das Einfügen von Bildern, dass diese über die Funktion der Anhänge als PDF-Datei angefügt werden müssen.

Des Weiteren gilt es, zusätzlich ein paar Besonderheiten im Umgang mit dem internen Freitexteditor zu beachten.

Beim Eingeben oder Einfügen von Wörtern, die länger als eine Zeile des Editors sind, kann dies dazu führen, dass die Wörter beim anschließenden Druckvorgang abgeschnitten werden. In solchen Fällen nutzen Sie bitte die "Enter"-Taste, um das Wort zu trennen.

Vermeiden Sie die Nutzung der "Größer"- und "Kleiner"-Symbole. Diese können unter Umständen die Druckansicht oder den Antrag beeinflussen.

Sollten zwischen Textabschnitten oder Tabellen mehrere leere Zeilen gewünscht sein, so verwenden Sie bitte die Tastenkombination "Shift+Enter". Umbrüche, die auf eine solche Weise hinzugefügt werden, werden auch in der Druckansicht als leere Zeile angezeigt. Normale Umbrüche mit Hilfe der "Enter"-Taste werden hingegen nur angezeigt, wenn auch wirklich zwei Textkomponenten durch diesen Umbruch getrennt werden. Verwenden Sie bitte jedoch nur in diesem besonderen Fall die "Shift+Enter"-Funktion. Ansonsten nutzen Sie die standardmäßigen Umbrüche mit Hilfe der "Enter"-Taste. Mehrere Leerzeichen hintereinander oder Tab-Stops können hingegen leider nicht in den Ausdruck eines Formulars übernommen werden.

Generell gilt, dass der eingebaute Freitexteditor kein vollständiges Textbearbeitungsprogramm ersetzen kann. Deshalb müssen Sie unter Umständen bei der Kopie aus Word/OpenOffice noch einmal manuell an einigen Stellen nachbessern. Bitte beachten Sie dabei, dass der Editor nicht in der Lage ist, besondere Zeichen aus Word zu übernehmen (bspw. ein Pfeil oder spezielle Aufzählungszeichen).

 

 

Das Programm stellt Ihnen auf den Textformularen eine Vielzahl von Formatierungsmöglichkeiten zur Verfügung, die auch in Microsoft Word vorhanden sind.

Diese Umfassen das Anlegen von Tabellen, das Suchen von Texten, Aufzählungsfunktionen und diverse Standard-Textformatierungsfunktionen. Wählen Sie hierzu einfach die entsprechenden Icons aus der vorhandenen Toolbar aus.
Sie haben außerdem auch eine Möglichkeit, sich eine Druckvorschau Ihrer Eingaben anzusehen. Hierzu klicken Sie auf den  Druckvorschau-Knopf. Diese Vorschau betrifft nur das aktuelle Formular und gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie ein Ausdruck des Formulars aussehen würde.

 

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, zu jedem Textformular Anhänge einzufügen. So können Sie beliebige Dateien (z.B. Word-Dokumente oder technische Zeichnungen) zum Antrag hinzufügen. Auch größere Pläne und Karten, die sich nicht im DIN A4 Format ausdrucken lassen, sollten so hinzugefügt werden. Um eine Datei zum Textformular hinzuzufügen, wählen Sie den " Durchsuchen...-Knopf" aus. Auf diese Weise können Sie beliebige Dateien aus Ihrem Dateisystem auswählen (Zum Auswählen mehrerer Dateien nutzen Sie die Standard-Tastenkombination Ihres Betriebssystems (Bspw. "Shift" + "Linksklick" unter Windows)). Diese Dateien werden beim elektronischen Versand automatisch mit verschickt. Sie erscheinen auch im PDF-Format. Um eine angehängte Datei wieder zu entfernen, öffnen Sie mit der rechten Maustaste das Kontextmenü und wählen dort die Option Löschen. Sie löschen hiermit nur die Verknüpfung der Datei zum Antrag, die Datei in Ihrem Dateisystem wird nicht gelöscht. Die enthaltenen Dateien können Sie zusätzlich noch über das Kontextmenü öffnen oder durch die entsprechenden Optionen in ihrer Reihenfolge verschieben. Bitte beachten Sie, dass lediglich PDF- und Word-Dokumente in den Druckprozess mit eingegliedert werden können.

 

Grundsätzlich gilt, dass Sie bei Ihren Eingaben die Kapitelüberschrift (z. B. 1.2 Kurzbeschreibung) nicht selbst eingeben müssen, diese wird bei der Ausgabe automatisch vom Programm eingefügt.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit über den  Word-Knopf in den Word-Modus zu wechseln:

Bitte beachten Sie: Der integrierte Word-Editor setzt eine Office- bzw. Word-Installation der Version 2007, 2010 oder 2013 voraus.

 

Durch einen Klick auf den  Word-Knopf öffnet sich Microsoft Word, womit Sie Ihre Texte verfassen können. Das Word-Dokument wird, nachdem Word ordnungsgemäß beendet wurde, automatisch als Anhang hinzugefügt. Sie können dieses Word Dokument jederzeit durch Klicken auf den  Word-Knopf oder auf den Anhang-Namen selbst erneut zum Bearbeiten öffnen.

 

Achtung! Sollten Sie in dem Freitext-Feld bereits Eingaben gemacht haben, werden diese mit dem Erstellen eines Word-Dokumentes überschrieben!